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Urteil Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 in der Revision, erforderlicher Vollstreckungsschutzantrag
Schlagworte
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 in der Revision, erforderlicher Vollstreckungsschutzantrag
Leitsatz
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners anzusehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.
(Leitsatz der Redaktion)
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