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Urteil Unzulässiges Teilurteil kein Revisionsgrund, Räumungsklage


Schlagworte

Unzulässiges Teilurteil kein Revisionsgrund, Räumungsklage

Leitsätze

1. Ob über eine Räumungsklage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen jedenfalls dann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn die Mietrückstände die als zutreffend unterstellten Gegenrechte des Mieters weit übersteigen (hier: Mietrückstand von über 30.000 € bei einer Monatsmiete von 2.500 €), bedarf keiner Entscheidung.

2. Jedenfalls wäre ein Verfahrensfehler (Erlass bzw. Bestätigung eines unzulässigen Teilurteils) kein Grund zur Zulassung der Revision.

(Leitsätze der Redaktion)

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