Urteil Keine Folgerüge erforderlich bei Staffelmietvereinbarungen
Schlagworte
Keine Folgerüge erforderlich bei Staffelmietvereinbarungen
Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF. erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.
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