Urteil Kein stillschweigender Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung durch vorangegangenes Erhöhungsverfahren auf Vergleichsmiete
Schlagworte
Kein stillschweigender Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung durch vorangegangenes Erhöhungsverfahren auf Vergleichsmiete
Leitsätze
1. Hat der Vermieter nach Modernisierungsarbeiten zunächst Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) verlangt, ist das nicht ohne Weiteres als Verzicht auf eine spätere Mieterhöhung wegen der Modernisierung (§ 559 BGB) anzusehen.
2. Nimmt das Gericht ohne Erörterung in der mündlichen Verhandlung einen solchen Verzicht an, liegt darin ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
3. Wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen den Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 und 559 BGB ist die Revisionszulassung erforderlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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