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Urteil Zugang eines Telefaxschreibens
Schlagworte
Zugang eines Telefaxschreibens; Kenntniszurechnung
Leitsatz
Für den Zugang eines Telefaxschreibens ist § 130 BGB anwendbar. Die darin enthaltene Erklärung entfaltet dann Rechtswirkungen, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, daß Erklärungen zugehen können; dazu gehört auch die Bereithaltung eines Telefaxgerätes, wenn dem Erklärenden der Faxanschluß zu Korrespondenzzwecken angegeben war. (Leitsatz der Redaktion)
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