Urteil Verwertungskündigung bei Kauf zum Zwecke des Abrisses
Schlagworte
Verwertungskündigung bei Kauf zum Zwecke des Abrisses
Leitsätze
1. Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt immer dann vor, wenn ein beabsichtigter Abriß sich im Rahmen der Sozial- und Rechtsordnung hält.
2. Zur Darlegung des erheblichen Nachteils als Voraussetzung der Verwertungskündigung ist es erforderlich, daß der Eigentümer anhand von Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Einnahmen und Ausgaben vor und nach der angestrebten Verwertung durch Abriß und Neubau gegenüberstellt.
3. Sind die Vermögensnachteile für den Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich, muß wie im Falle der beabsichtigten Weiterveräußerung das Bestandsinteresse des Mieters zurücktreten.
(Leitsätze der Redaktion)
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