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Urteil verfolgungsbedingter Vermögensverlust


Schlagworte

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; angemessene Gegenleistung; Beweislast; Vermutungswiderlegung; schädigende Maßnahme; Grundstücksaktiengesellschaft; Quorum; Schuhfabrik

Leitsatz

Eine sich aus § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit dem II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 ergebende gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlustes wird bei Veräußerungen nach dem 15. September 1935, dem Tag der Nürnberger Rassegesetze, nicht dadurch erschüttert, daß die Veräußerung aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgte. Auch bei solchen Veräußerungen kann die gesetzliche Vermutung nur durch den vom derzeitigen Eigentümer zu führenden Beweis widerlegt werden, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. (Leitsatz des Einsenders)

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