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Urteil Veränderungen des Vertragsgegenstands und Schriftform


Schlagworte

Veränderungen des Vertragsgegenstands und Schriftform; Reduzierung der Mietfläche

Leitsätze

1. Werden bei einem langfristigen Mietvertrag Mietfläche und Miete später reduziert, muß die Schriftform eingehalten werden.

2. Die Berufung einer Mietvertragspartei auf die Formunwirksamkeit des nicht schriftlich abgeschlossenen langfristigen Vertrages kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Vertragsparteien eine Änderung übereinstimmend gewollt und sie auch einvernehmlich über einen längeren Zeitraum umgesetzt haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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