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Urteil Sittenwidrigkeit,Bürgschaft
Schlagworte
Sittenwidrigkeit,Bürgschaft; Strohmann; Bankbürgschaft
Leitsatz (nicht amtlich)
Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat ein berechtigtes Interesse an der
persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Das gilt in gleicher Weise, wenn der Kredit
einer Kommanditgesellschaft gewährt und vom Kommanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird. Auch in diesem Fall
kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon ausgehen, daß bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen
Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein
unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher weder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch
seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit .
Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter lediglich die Funktion eines Strohmannes hat.
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