Urteil Sex-Shop mit Videokabinen im Wohnungseigentum
Schlagworte
Sex-Shop mit Videokabinen im Wohnungseigentum
Leitsatz
Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die öffentlich bekanntgemachte Nutzung von Teileigentum als Sex-Shop stellt eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, weil sie trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist und sich negativ auf Verkehrswert und Mietpreis der übrigen Eigentumswohnungen auswirken kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?