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Urteil Sex-Shop mit Videokabinen im Wohnungseigentum


Schlagworte

Sex-Shop mit Videokabinen im Wohnungseigentum

Leitsatz

Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die öffentlich bekanntgemachte Nutzung von Teileigentum als Sex-Shop stellt eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, weil sie trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist und sich negativ auf Verkehrswert und Mietpreis der übrigen Eigentumswohnungen auswirken kann.

(Leitsatz der Redaktion)

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