Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Quotenklausel bei unrenoviert übernommener Wohnung; Schadensersatz bei Renovierungspfusch
Leitsätze
1. Eine sogenannte Quotenklausel kann grundsätzlich auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung vereinbart werden, wenn die maßgeblichen Fristen zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Entsteht ausnahmsweise allerdings ein wesentlich höherer Renovierungsaufwand wegen der Dekorationsabnutzung durch den Vormieter, so kann dem - bei grundsätzlicher Wirksamkeit der Klausel - über § 242 BGB (Treu und Glauben) Rechnung getragen werden. 2. Führt der Mieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen durch, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur dann, wenn die Arbeiten zu einer Verschlechterung der vorhandenen Dekoration geführt haben, die Renovierung des Mieters dazu geführt hat, daß nunmehr die durchzuführende Renovierung teurer wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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