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Urteil Schadensersatz wg. Rechtsmangels bei unbefugter Vermietung


Schlagworte

Schadensersatz wg. Rechtsmangels bei unbefugter Vermietung

Leitsätze

1. Vermietet jemand eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnung, liegt kein Sachmangel vor, sondern es entsteht ein Rechtsmangel, wenn der Eigentümer seine Rechte in einer den Mietgebrauch beeinträchtigenden Weise geltend macht.

2. Wegen des Rechtsmangels entstehende Schadensersatzansprüche nach § 536 a Abs. 1 BGB verjähren nach Maßgabe des § 548 BGB (sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache).

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