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Urteil Rückforderung gezahlter Betriebskostenvorschüsse
Schlagworte
Rückforderung gezahlter Betriebskostenvorschüsse
Leitsatz
Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Betriebskostenvorschüsse besteht nicht schon dann, wenn eine Nebenkostenabrechnung (teilweise) unwirksam ist, denn aus der Unwirksamkeit folgt nicht, daß auch die angesetzten Kosten nicht angefallen sind. (Leitsatz der Redaktion)
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