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Urteil Rückbaupflicht des Mieters als Hauptleistungspflicht


Schlagworte

Rückbaupflicht des Mieters als Hauptleistungspflicht; Erfüllungsverweigerung; Klagezustellung "demnächst"; Verjährung nach Schuldrechtsanpassungsgesetz

Leitsätze

1. Die Pflicht des Mieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, ist eine Hauptleistungspflicht, wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind (Anschluß an BGH NJW 2002, 3234, 3235).

2. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender Wiederherstellung ist daher die Durchführung des Verfahrens nach § 326 BGB a. F., wenn es sich um die Rückgabe vor dem 1. September 2001 handelt.

Die danach erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach Verzug ist jedoch entbehrlich, wenn der Mieter die Wiederherstellung endgültig und ernsthaft verweigert.

3. Eine Genehmigung des Vermieters zu Umbauten während des Mietverhältnisses schließt den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus.

4. Die Zustellung der Klage einen Monat nach ihrem Eingang ist noch als "demnächst" erfolgt anzusehen.

5. Der Anspruch auf Ersatz werterhöhender Maßnahmen i. S. d. § 12 Abs. 5 SchuldRAnpG verjährt binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Pachtsache.

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