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Urteil Rechtsträgerschaft
Schlagworte
Rechtsträgerschaft; Vorschusszahlung; öffentlich-rechtliche Bereicherung
Leitsätze
1. Zahlt derjenige, der die Rechtsträgerschaft zu einem Grundstück anstrebt, einen Vorschuß, so ist das ohne Rechtsgrund geschehen.
2. Nachdem durch die Vereinigung die Verschaffung der Rechtsträgerschaft ausgeschieden ist, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor, auch wenn der Zahlungsbetrag bei der öffentlichen Hand versickert und nicht mehr feststellbar ist.
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