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Urteil Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters
Schlagworte
Prozeßführungsbefugnis des Hausverwalters
Leitsatz
Der Hausverwalter darf aufgrund Vereinbarung mit dem Eigentümer beträchtliche Forderungen außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen, soweit sich dies auf das schriftliche (Vor-) Verfahren beschränkt. (Leitsatz der Redaktion)
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