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Urteil Ortsübliches Entgelt nach dem Verkehrswert nur ausnahmsweise
Schlagworte
Ortsübliches Entgelt nach dem Verkehrswert nur ausnahmsweise
Leitsatz
Bei der Ermittlung des ortsüblichen Entgelts für die Grundstücksnutzung nach § 51 SchuldRAnpG kann nur ausnahmsweise auf den Verkehrswert zurückgegriffen werden. Zunächst hat der Eigentümer andere zumutbare Erkenntnisquellen wie Mietspiegel, Marktberichte und andere Mietdaten zu verwerten.
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