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Urteil Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung
Leitsätze
1. Der Mieter eines Grundstücks erfüllt seine Räumungspflicht nicht, wenn er Sachen in nicht nur unerheblichem Umfang auf dem Grundstück zurückläßt (hier: Streifenfundament und Betonflächen auf etwa 10 % der gemieteten Fläche). 2. Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erlischt der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Aufbauten und damit der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache.
(Leitsätze der Redaktion)
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