Urteil Mindestlaufzeit von 25 Jahren bei Gestattungsverträgen für Breitbandkabelanlagen unwirksam
Schlagworte
Mindestlaufzeit von 25 Jahren bei Gestattungsverträgen für Breitbandkabelanlagen unwirksam
Leitsätze
1. Eine Laufzeitklausel von 25 Jahren in einem Gestattungsvertrag über die Vermarktung von Kabelanschlüssen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Eigentümers dar und ist unwirksam.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die gerade noch zulässige Laufzeit, etwa zwölf Jahre, scheidet ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung. 3. Die Kündigung des damit unbefristeten Dauerschuldverhältnisses ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren möglich (§ 624 BGB analog).
(Leitsätze der Redaktion)
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