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Urteil Mietminderung für Gewerberäume wg. nicht ausreichender Temperaturen


Schlagworte

Mietminderung für Gewerberäume wg. nicht ausreichender Temperaturen; Beheizung und offene Kneipentür

Leitsätze

1. Liegen die Raumtemperaturen in einer Kaffee- und Bierbar in den Wintermonaten deutlich unter 20 Grad, ist eine Minderung der Bruttomiete von mindestens 35 % gerechtfertigt.

2. Der Mieter von Geschäftsräumen in einer Einkaufspassage ("Mall") ist wegen des Anziehungseffekts berechtigt, die Tür zur Mall auch im Winter offenstehen zu lassen.

(Leitsätze der Redaktion)

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