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Urteil Mietminderung


Schlagworte

Mietminderung; Nutzen- und Lastenwechsel; Kündigung der Zwischenumsetzwohnung beendet Ursprungsmietverhältnis

Leitsätze

1. Ein im Kaufvertrag vereinbarter Nutzen- und Lastenwechsel hat keine Außenwirkung; der Käufer kann vor Eintragung im Grundbuch die Miete vom Mieter nur nach Abtretung durch den Verkäufer verlangen. 2. Eine in einer Modernisierungsvereinbarung enthaltene Abrede einer Minderung von bis zu 100 % setzt nur einen Minderungsrahmen; für die Minderung im einzelnen kommt es auf die jeweilige Beeinträchtigung an. Beendet der Vermieter das Mietverhältnis über die Zwischenumsetzwohnung wirksam wegen Zahlungsverzuges, endet auch das Mietverhältnis über die ursprüngliche (Sanierungs-) Wohnung. (Leitsätze der Redaktion)

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