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Urteil Mieterhöhung durch GbR-Gesellschafter
Schlagworte
Mieterhöhung durch GbR-Gesellschafter; Klagebefugnis der Gesellschafter; Aktivlegitimation
Leitsatz
Bei einer (Außen-) GbR als Vermieterin muß die GbR das Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558, 558 a BGB geltend machen und gegebenenfalls klagen; die Gesellschafter selbst sind nicht aktivlegitimiert, da sie nicht (auch) Rechtsinhaber sind. Auch eine gewillkürte Prozeßstandschaft kommt nicht in Betracht, da es sich um einen Anspruch auf Vertragsänderung nach § 558 BGB handelt. (Leitsatz der Redaktion)
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