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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Änderung der vereinbarten Mietzinsstruktur
Leitsatz
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist (formell) unwirksam, wenn mit ihm eine Änderung der vereinbarten Mietzinsstruktur verbunden ist (OLG Hamburg WuM 1983, 49 f.).
Die Umstellung einer Brutto- in eine Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorschüssen kann u. U. konkludent in der Weise geschehen, daß der Mieter Betriebskostennachforderungen bezahlt; ein entsprechender Erklärungswert liegt jedenfalls aber nicht in der bloßen Annahme eines Betriebskostenguthabens.
(Leitsatz der Redaktion)
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