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Urteil Mieter-GbR
Schlagworte
Mieter-GbR; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Auseinandersetzungsanspruch
Leitsatz
Grundsätzlich besteht bei Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, kein Ausgleichsanspruch, so daß das Risiko "überobligationsmäßiger" Leistungen jeder Partner selbst trägt. Ergeben die Umstände jedoch eine Vereinbarung, daß die Partner die Miete jeweils anteilig zahlen sollten, besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB. (Leitsatz der Redaktion)
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