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Urteil Längere Frist für Sonderkündigung eines Geschäftsraums
Schlagworte
Längere Frist für Sonderkündigung eines Geschäftsraums
Leitsatz
Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n. F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB a. F.
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