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Urteil Klage auf künftige Leistung der Miete/Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Klage auf künftige Leistung der Miete/Nutzungsentschädigung
Leitsätze
1. Die Klage auf künftige Leistung wegen der Besorgnis, der Mieter werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (§ 259 ZPO), ist unzulässig, wenn der Mieter die Forderung gar nicht bestritten hat. Erforderlich ist zwar kein Vorsatz oder böser Wille, jedoch ein zumindest konkludentes Bestreiten der Rechtsposition des Vermieters.
2. Bei der Klage auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) ist die Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB als Gegenleistung im Sinne des § 257 ZPO anzusehen. (Leitsätze der Redaktion)
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