Urteil Klage auf Feststellung von Mängeln
Schlagworte
Klage auf Feststellung von Mängeln; unwirksame Überwälzung von Schönheitsreparaturen; unangemessen kurzer Fristenplan
Leitsätze
1. Der Mieter kann statt einer Mängelbeseitigungsklage auch eine Klage auf Feststellung der Mängel erheben.
2. Der Mieter kann auch bereits während des laufenden Mietverhältnisses durch eine Feststellungsklage klären lassen, ob er zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
3. Ein Fristenplan, der die zur Durchführung der Schönheitsreparaturen laufenden Fristen unangemessen verkürzt, macht die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam.
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