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Urteil Keine Nutzungsentschädigung für Kfz-Stellplatz trotz einbehaltenen Schlüssels
Schlagworte
Keine Nutzungsentschädigung für Kfz-Stellplatz trotz einbehaltenen Schlüssels
Leitsatz
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über einen Kfz-Abstellplatz in einer Sammelgarage eindeutig zu erkennen, daß er keine Besitzansprüche mehr erhebe, kann der Vermieter auch dann keine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Schlüssel für die Absperrschranke zunächst nicht zurückgegeben werden. (Leitsatz der Redaktion)
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