Urteil Kein Vorenthalten bei vertragswidrigem Zustand der Räume
Schlagworte
Kein Vorenthalten bei vertragswidrigem Zustand der Räume; Annahmeverzug; Rücknahmeverweigerung; unvollständige Räumung; Nutzungsentschädigung
Leitsätze
1. Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume zurückzunehmen, weil sie sich nicht in vertragsgemäßem Zustand befänden, so liegt kein Vorenthalten des Mieters vor (a. A. OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - MDR 1999, 538).
2. Eine Klausel, nach der der Mieter den Mietzins bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ("vollständig geräumt, renoviert und ohne Schäden, wobei der natürliche Verschleiß ausgenommen bleibt") fortzuentrichten habe, verstößt gegen § 9 AGBG.
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