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Urteil Kampfhund im gemeinschaftlich genutzten Keller
Schlagworte
Kampfhund im gemeinschaftlich genutzten Keller
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluß den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
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