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Urteil Gebührenstreitwert bei Herausgabeklagen nach Wert des Zurückbehaltungsrechts
Schlagworte
Gebührenstreitwert bei Herausgabeklagen nach Wert des Zurückbehaltungsrechts
Leitsatz
Bei Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks, der der Bekl. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung entgegensetzt, richtet sich der Gebührenstreitwert nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach der Höhe der streitigen Gegenforderung; das gilt auch dann, wenn die streitige Gegenforderung im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks minimal ist.
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