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Urteil DGB
Schlagworte
DGB; Vermögensgesellschaft; Treuhandgesellschaft; Rechtsnachfolger; Berechtigter; Einzelgewerkschaft; Funktionsnachfolger; Quorum; Anmeldung
Leitsatz
Die Vermögens- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH ist Rechtsnachfolgerin aller Gewerkschaftshaus GmbHs im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Der Anmeldung der an einer Gewerkschaftshaus GmbH beteiligten Einzelgewerkschaften bzw. ihrer Funktionsnachfolger in einer das Quorum erfüllenden Weise im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 VermG bedarf es nicht.
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