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Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Nachzeichnung der nach der Besitzwechselverordnung erfolgenden Eigentumszuordnung
Leitsatz
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend anzuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.
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