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Urteil Beweislast für Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans


Schlagworte

Beweislast für Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans

Leitsatz

Bestand ein Mietverhältnis länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muß der Vermieter die Erforderlichkeit nicht beweisen, sondern der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Ausführung der Renovierungsarbeiten.

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