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Urteil Betriebskostenvereinbarung


Schlagworte

Betriebskostenvereinbarung; Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

Leitsätze

1. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, "Sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten gehen anteilig zu Lasten des Mieters. Hierfür leistet der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von (nicht ausgefüllt) DM + Mehrwertsteuer excl. Stromkosten. Die Nebenkostenvorauszahlung wird jährlich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten neu festgelegt", stellt wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit keine wirksame Betriebskostenvereinbarung dar. (Leitsatz des Einsenders)

2. § 2 Heizkostenverordnung (HKV) ist auch auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)

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