Urteil Betriebskostenabrechnung nach Soll-Vorschüssen
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach Soll-Vorschüssen; Abrechnungsreife; Verwaltungsaufgaben des Hauswarts; Versicherungskosten als Betriebskosten; Kürzung der Fahrstuhlwartungskosten
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung, in der statt der tatsächlich gezahlten Vorschüsse die Soll-Vorschüsse eingestellt werden, ist wirksam (entgegen LG Berlin, ZK 64).
2. Bei bestehenden Aufzugs-Vollwartungsverträgen muß der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung den enthaltenen Anteil für Instandsetzung abziehen und einen Pauschalabzug im Rechtsstreit darlegen; anderenfalls ist die Betriebskostenabrechnung um die gesamten Wartungskosten für den Aufzug zu kürzen.
3. Dasselbe gilt für die Hauswartskosten, bei denen ein Abzug für Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten erfolgt.
4. Bei Versicherungskosten allerdings darf der Mieter nicht "ins Blaue" hinein behaupten, bestimmte Wohnungen würden die Kosten verteuern (hier errichtete Dachgeschoßwohnungen); der Mieter muß nach Einsicht der Unterlagen substantiiert vortragen.
(Leitsätze der Redaktion)
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