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Urteil Betriebskostenabrechnung nach Soll-Vorschüssen
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach Soll-Vorschüssen; Abrechnungsreife
Leitsatz
Eine Betriebskostenabrechnung, in der lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind, ist dann jedenfalls ordnungsgemäß, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife (§ 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970, § 556 Abs. 3 BGB) eingetreten ist. (Leitsatz der Redaktion)
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