Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Ausgliederung von Gewerberaum; Umlage nach Anzahl der Wohnungen/Wohnfläche
Leitsätze
1. In einer Betriebskostenabrechnung ist eine schematische Ausgliederung von Betriebskosten, die auf Gewerberaum entfallen, nicht notwendig; erforderlich ist das nur dann, wenn infolge der gewerblichen Tätigkeit bei einzelnen Betriebskostenarten unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, deren gleichmäßige Verteilung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für die Wohnungsmieter führen würde. Die Umlage von Kosten für Hauswart und Hausreinigung nach der Anzahl der Wohnungen ist nicht sachgerecht, vielmehr ist eine Verteilung nach der Wohnfläche ermessensgerecht. Allerdings können die Kosten für Antenne/Breitbandkabelnetz nach der Anzahl der Mietparteien umgelegt werden, denn diese Kosten fallen für jede Wohnung ohne Rücksicht auf deren Größe gleichermaßen an.
2. Der Mieter darf nicht "ins Blaue hinein" bestreiten, sondern muß zuvor Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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