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Urteil Berücksichtigung von Kürzungsmitteln
Schlagworte
Berücksichtigung von Kürzungsmitteln; Drittmittel; Modernisierung
Leitsatz
Die Tatsache, daß der Kürzungsbetrag keine konkrete Auswirkung auf den Mieterhöhungsspielraum hat, führt dazu, daß er in dem Mieterhöhungsverlangen nicht gesondert erwähnt werden muß. (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung)
Haben die Mietvertragsparteien in einer Modernisierungsvereinbarung, die Teil des Mietvertrages sein sollte, die Anrechnung von öffentlichen Mitteln bei einer Mieterhöhung vorgesehen, ist daran auch ein Rechtsnachfolger als Vermieter gebunden (§ 566 BGB). (Leitsatz der Redaktion)
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