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Urteil Begründung des Mieterhöhungsverlangens
Schlagworte
Begründung des Mieterhöhungsverlangens; ortsübliche Vergleichsmiete; falsche Quellenangabe für ortsübliche Betriebskosten
Leitsatz
Eine Zustimmungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil das Erhöhungsverlangen in seiner Begründung unrichtig den Mietspiegel selbst als Quelle für die von dem GEWOS-Institut ermittelten ortsüblichen Betriebskosten angibt.
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