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Urteil Bedingte Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau


Schlagworte

Bedingte Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau; Beifügung eines Auszuges aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausreichend; keine Unübersichtlichkeit per se durch umfangreiche Erläuterung

Leitsätze

1. Eine Mieterhöhungserklärung kann unter der Rechtsbedingung abgegeben werden, daß sie nur für den Fall gelten soll, daß die vorangegangene Erklärung unwirksam ist.

2. Aus den erheblichen Anforderungen der Rechtsprechung an die Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG folgt, daß auch eine umfangreiche Begründung (hier: sieben Seiten) nicht wegen Unübersichtlichkeit die Mieterhöhung unwirksam werden läßt.

3. Einer Mieterhöhung nach § 10 WoBindG kann anstelle der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden.

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