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Urteil Auszug aus der Wohnung keine Erfüllungsverweigerung
Schlagworte
Auszug aus der Wohnung keine Erfüllungsverweigerung
Leitsatz
Der bloße Auszug aus einer Wohnung ohne die Vornahme erkennbar notwendiger Schönheitsreparaturen stellt nicht regelmäßig eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vermieter entbehrlich macht.
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