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Urteil Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für vom Vermieter geschuldete Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für vom Vermieter geschuldete Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Ist nach dem Mietvertrag der Vermieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so handelt es sich um einen Teil seiner Instandhaltungspflicht gem. § 536 BGB a. F. (bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.).
2. Führt der Vermieter die Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses trotz Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung auf Aufforderung des Mieters nicht durch, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten gem. § 538 BGB a. F.
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