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Urteil Altherrenverband
Schlagworte
Altherrenverband
Leitsätze
1. Das Vermögen eines Altherrenverbandes, der dem NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten beigetreten war, unterlag einer Konfiszierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 126 vom 31. Oktober 1945. Die örtlichen Altherrenschaften waren Unterorganisationen des NS-Altherrenbundes.
2. Die spätere Aufstellung sog. NS-Enteignungslisten hat keine enteignende Wirkung.
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