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Urteil Abrechnungspflicht über Betriebskosten als unvertretbare Handlung


Schlagworte

Abrechnungspflicht über Betriebskosten als unvertretbare Handlung; Zwangsgeld wegen unterlassener Betriebskostenabrechnung

Leitsätze

1. Bei der Pflicht des Vermieters, über Betriebskosten abzurechnen, handelt es sich nur dann um eine vertretbare Handlung, wenn Belege vorhanden sind und ein Sachverständiger die Abrechnung danach vornehmen könnte. 2. Fehlen wesentliche Unterlagen für eine Betriebskostenabrechnung und ist insbesondere ein Umlageschlüssel nicht vertraglich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, so daß sich die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO richtet. 3. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000 DM für einen Vermieter, der während der ganzen Mietdauer nicht abgerechnet hat, ist angemessen.

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