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  1. 63 T 2/16 - Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, ortsübliche Benutzung nach § 906 Abs. 2 BGB
    Urteil: ..., ZK 63 (Einzelrichter), wies die...
    LG Berlin
    07.04.2016
  2. BVerwG 8 C 12.02 - Widerrufsberechtigter; Investitionsvorrangbescheid; Wertersatzanspruch; Erlösauskehranspruch; Abtretung; Beurkundung
    Leitsatz: 1. Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist. 2. Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
    BVerwG
    25.06.2003
  3. I-24 U 63/15 - Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis, Schönheitsreparaturen, fachgerechtes Abschleifen von Parkettböden nach festem Turnus, Pflegedienst- statt Bürobetrieb
    Leitsatz: 1. Der Mieter, dem - in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - Räume „zur ausschließlichen Nutzung als Büroräume“ vermietet worden sind, kann nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich kündigen, wenn ihm die Erlaubnis zur Untervermietung an den Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes verweigert wird, der 25 bis 30 Außendienstmitarbeiter beschäftigt, die selbst am Wochenende teileweise bereits vor 6 Uhr morgens in den Mieträumen eintreffen und diese teilweise erst nach 22 Uhr wieder verlassen. 2. Auch bei der Vermietung von Gewerberäumen ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, wenn das fachgerechte Abschleifen von Parkettböden in einem festen Turnus von zehn Jahren übertragen wird (im Anschluss an BGH, Urteil v. 18. März 2015, VIII ZR 21/13, GE 2015, 725).
    OLG Düsseldorf
    16.02.2016
  4. 2 U 39/13 - Schadensersatz; Amtshaftung; Drittschaden; Kausalität; Mitverschulden; Schadensabwendungspflicht; Schadensminderungspflicht; Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs; Ersatzmöglichkeit; Unmöglichkeit der Rückübertragung eines restitutionsbefangenen Grundstücks; Weiterveräußerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme; Verjährung
    Leitsatz: 1. Bei der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO, wonach der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und eines daraus resultierenden Übertragungsanspruches gegenüber dem Erwerber den Schaden zu ersetzen hat, der dem Berechtigten dadurch entstanden ist, dass die Übertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks nicht mehr möglich ist, handelt es sich nicht nur um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen Schadensersatz begründenden Tatbestand. 2. Verfügungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO ist auch der staatliche Verwalter. 3. Für die Unmöglichkeit der Übertragung des Eigentums i.S.d. § 7 Abs. 3 GVO reicht jeder Grund aus, nach dem der Anspruch des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Erwerber auf Rückübertragung des Eigentums des restitutionsbefangenen Grundstücks nicht erfüllt werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    02.09.2014
  5. 2 U 17/12 - Amtshaftungsanspruch; Amtspflichtverletzung; Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde vor Grundstücksverkehrsgenehmigung; Drittschutz; Schadensersatz; Mitverschulden; Beweislast; Bereicherungsanspruch; Verwendungskondiktion
    Leitsatz: 1. Die für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 GVO a. F. zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen. 2. Diese Pflicht der Genehmigungsbehörde, bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (sogleich) zu erteilen, dient auch dem Interesse des Vertragspartners des Verfügungsberechtigten. 3. Die Behörde verletzt schuldhaft ihre Amtspflicht, indem sie eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt, ohne sich zu vergewissern, ob bereits Rückübertragungsansprüche angemeldet waren. 4. Wird eine Genehmigung zu Unrecht erteilt, hat der Begünstigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gemacht hat. 5. Die fehlende Kenntnis von der Unrichtigkeit der Genehmigung ist kein die Haftung erst begründendes negatives Tatbestandsmerkmal, für das der Anspruchsteller beweispflichtig wäre. 6. Eine Amtspflichtverletzung liegt weiter auch darin, dass die Behörde nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - mitgeteilt hat, dass Ansprüche angemeldet sind. 7. Der Anspruchsteller muss sich ein Mitverschulden in Bezug auf die Schadensentstehung anrechnen lassen, wenn er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Pflicht verstoßen hat, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Ansprüche angemeldet sind. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    23.12.2013