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V ZR 158/22 - Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbe-schluss)Leitsatz: ...- V ZR 67/22, GE 2023, 593 = VersR 2023...BGH23.06.2023
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V ZR 67/22 - Schäden durch Baumwurzeln vom NachbargrundstückLeitsatz: 1. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. 2. Vor Beseitigung der Störung kann daher kein Schadensersatz in Geld verlangt werden.(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)BGH23.03.2023
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V ZB 67/22 - Beschwer bei Klageabweisung gegen AbrechnungsbeschlussLeitsatz: ...- V ZR 152/22, GE 2023, 503 = NJW 2023...BGH09.11.2023
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67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen KündigungLeitsatz: ...nachrangig zu prüfen ist (BGH VIII ZR 6/04, GE...LG Berlin06.03.2018
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67 S 22/19 - Schriftform, (keine) Verletzung des Gebots durch Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung außerhalb des Mietvertrags durch Annahme des Mieters nach § 151 Satz 1 BGBLeitsatz: 1. Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrages enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gemäß § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gemäß § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung). 2. Ein entsprechender Kündigungsverzicht bindet den Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB.LG Berlin28.03.2019
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V ZR 186/24 - Streitwertfestsetzung im Beschlussklageverfahren bei fehlendem Widerspruch in der InstanzLeitsatz: Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.BGH22.05.2025
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V ZR 102/23 - Beschluss über Gesamtabrechnung ist als Beschluss über Abrechnungsspitzen zu deutenLeitsatz: ...25. Oktober 2023 - V ZB 9/23, GE 2024, 93...BGH19.07.2024
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V ZR 153/23 - Kein Abriss nach Aufhebung des Zuschlags nach ZwangssteigerungLeitsatz: ...Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR...BGH14.03.2025
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V ZB 219/09 - Vollstreckungserinnerung gegen Anordnung der Zwangsversteigerung; erbgangsgleiche Universalsukzession; Gleichstellung des Universalnachfolgers mit eingetragenem Erben bei Zwangsversteigerung; Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch AbschichtungLeitsatz: a) Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. b) § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.BGH30.09.2010
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67 S 105/14 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; Baustopp bei ModernisierungLeitsatz: Wirkt der Vermieter ohne vorherige Schaffung eines Duldungstitels auf die Mietsache ein oder beabsichtigt er eine solche Einwirkung (hier: Installation einer neuen Heizungsanlage nebst neuer Versorgungsleitungen und Anschluss an die zentrale Warmwasseraufbereitung), trägt im auf Besitzschutz gerichteten (einstweiligen Verfügungs-) Verfahren nicht der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Erheblichkeit der Einwirkung, sondern muss der Vermieter dartun und im Bestreitensfalle beweisen, dass die Einwirkung lediglich unerheblich und deshalb vom Mieter ausnahmsweise auch ohne vorherige Erwirkung eines Duldungstitels zu dulden ist.LG Berlin13.05.2014