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Urteil Berliner Mietspiegel 2015 als einfacher Mietspiegel nutzbar
Schlagworte
Berliner Mietspiegel 2015 als einfacher Mietspiegel nutzbar
Leitsatz
Bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015 kann es dahinstehen, ob dieser qualifiziert nach § 558d BGB ist; er reicht zumindest aus, um ihn als einfachen Mietspiegel gemäß § 287 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Das widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, auch wenn dieser weder in der ZPO als Beweismittel vorgesehen ist noch dessen Grundlagendaten niemals vollständig zweifelsfrei sein werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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