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Urteil Zweckentfremdung durch Unterlassen
Schlagworte
Zweckentfremdung durch Unterlassen; Hausverwalter haftet für Zweckentfremdung durch Vorgänger
Leitsätze
1. Ein Hausverwalter ist verpflichtet, einen Verstoß gegen die Zweckentfremdung so bald wie möglich zu beenden, auch wenn die rechtswidrige Vermietung durch seinen Vorgänger veranlaßt wurde (Übernahme der Garantenstellung).
2. Anderenfalls kann ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot durch Unterlassen verhängt werden. (Leitsätze der Redaktion)
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