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Urteil Zwangsvollstreckung


Schlagworte

Zwangsvollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgericht; Wohnungseigentumssache; Parteivernehmung; Beweiswürdigung; Parteianhörung

Leitsätze

1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

2. Im Verfahren nach § 890 ZPO gelten für die Rechtsmittel §§ 793, 568 ZPO.

3. Das Beweisverfahren richtet sich ebenfalls nach der ZPO; d.h. unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Äußerungen von Bet. nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die 1. Instanz.

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