Urteil Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgericht; Wohnungseigentumssache; Parteivernehmung; Beweiswürdigung; Parteianhörung
Leitsätze
1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
2. Im Verfahren nach § 890 ZPO gelten für die Rechtsmittel §§ 793, 568 ZPO.
3. Das Beweisverfahren richtet sich ebenfalls nach der ZPO; d.h. unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Äußerungen von Bet. nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die 1. Instanz.
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